Aug10
2015


Änderungen bei der Kfz-Steuer ab 1. September 2015

Änderungen bei der Kfz-Steuer ab 1. September 2015

Ab dem 1. September 2015 gilt für alle neu zugelassenen Autos mit Benzin- oder Dieselmotor die strengere Abgasnorm Euro 6. Das heißt: Halter von Neufahrzeugen, deren CO2-Ausstoß über 95 g/km liegt, müssen die CO2-Steuer zahlen und somit wird es teurer.

Für Käufer eines Neuwagens mit Benzin- oder Dieselmotor gelten ab 1. September 2015 strengere Abgasnormen, die sogenannte Abgasnorm Euro 6. Das bedeutet für Halter von Neufahrzeugen, deren CO2-Ausstoß über 95 g/km liegt: Sie müssen die CO2-Steuer zahlen. Diese bemisst sich laut Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG § 8) nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum.

Abgesehen von der CO2-Steuer fällt für jeden Halter eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor – ob Diesel oder Benziner, Neuwagen oder älteres Fahrzeug – der Kfz-Steuergrundbetrag an. Dieser Betrag berechnet sich nur nach dem Hubraum: Die entsprechende Zahl wird durch 100 geteilt und bei einem Diesel mit 9,5 multipliziert, bei Benzinern mit 2. Das Ergebnis ist der steuerliche Grundbetrag, der jedem Autobesitzer einmal im Jahr automatisch vom Konto abgebucht wird.

Aus beiden Beträgen – der CO2-Steuer und dem Kfz-Steuergrundbetrag – setzt sich künftig die Kfz-Steuer für diesel- oder benzinbetriebene Autos zusammen. Mit der neuen Abgasnorm Euro 6 wird daher die Kfz-Steuer für Fahrzeuge, deren Erstzulassung ab September 2015 erfolgt: teurer.

Änderungen bei der Kfz-Steuer ab 1. September 2015. Käufer von Elektroautos sind zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

Änderungen bei der Kfz-Steuer ab 1. September 2015. Käufer von Elektroautos sind zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

Bereits seit dem 12. Juni 2015 gilt das Elektromobilitätsgesetz (EmoG), das Käufer von Elektroautos zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

Autofahrer, die bis zum 31. Dezember 2015 einen Neuwagen mit Elektromotor kaufen und erstmals zulassen, sind zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Gleichzeitig wird die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektroautos aller Fahrzeugklassen, die bereits seit dem 18. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, von fünf auf zehn Jahre erhöht. Die Kfz-Steuerfreiheit für jedes Fahrzeug wird grundsätzlich nur einmal bewilligt. Bei einem Halterwechsel kann die Steuerbefreiung übertragen werden, solange sie noch nicht abgelaufen ist.

Die Kfz-Steuer eines Elektroautos berechnet sich anhand des zulässigen Gesamtgewichts. Bei einem Gesamtgewicht von beispielsweise 2,5 Tonnen fallen 74 Euro pro Jahr an. Dank dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) spart der Fahrer unseres Beispielautos 740 Euro für zehn Jahre. Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos nur noch für fünf Jahre.

Änderungen bei der Kfz-Steuer ab 1. September 2015. Für Diesel und Benziner: Höhere Kfz-Steuer durch strengere Abgasnorm.

Änderungen bei der Kfz-Steuer ab 1. September 2015. Für Diesel und Benziner: Höhere Kfz-Steuer durch strengere Abgasnorm.

Beispiele:

Diesel:

– Für einen Mittelklassewagen, der im Jahr 2010 erstmals
zugelassen wurde und der bei 150 PS und 129 g/km CO2 ausstößt,
fallen insgesamt 208 Euro Kfz-Steuern pro Jahr an.
– Der Halter eines vergleichbaren Autos, das seine Erstzulassung
ab dem 1. Januar 2015 hatte , ebenfalls mit 150 PS und nur 117
g/km CO2 emittiert, muss 234 Euro Kfz-Steuer im Jahr zahlen.

Benziner:

– Der Besitzer eines Mittelklassewagens mit Erstzulassung im Jahr
2010 und 110 PS sowie einem CO2-Ausstoß von 134 g/km zahlt 52
Euro Kfz-Steuer im Jahr.
– Für einen ähnlichen Wagen mit Erstzulassung ab dem 1. Januar
2015, 105 PS und einem CO2-Ausstoß von nur 114 g/km werden jedes
Jahr 62 Euro Kfz-Steuer fällig.

Fotos: Homepage www.experto.de und obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.



Geschrieben von Maik Jürß
Erschienen am Montag, den 10. August 2015 um 00:10 Uhr  |  10.880 Besuche

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