2015
Jedes Fahrzeug, das im Straßenverkehr bewegt wird, muss mit einer gültigen Haftpflichtversicherung ausgestattet sein. Das gilt ab dem Zeitpunkt, mit dem das Fahrzeug privates Terrain verlässt und öffentliches Straßenland „betritt“. Wer also ein Auto kauft und beim Händler abholt, muss sich also zuvor eine „elektronische Versicherungsbestätigung“ besorgen.
Dieser siebenstellige alphanumerische Code wird von der Versicherung ausgeben und muss auch bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden, ohne diese ist eine Kfz-Zulassung nicht möglich. Vor Einführung der eVB im Jahr 2008 wurde die Doppelkarte beziehungsweise Deckungskarte genutzt. Dabei händigte die Versicherungsgesellschaft ein entsprechendes Papier aus, das den abgeschlossenen Versicherungsschutz bestätigte. Die Versicherungskarte musste dann entweder persönlich abgeholt oder per Post zugeschickt werden.
Mit der eVB ist das weitaus bequemer: Wenn man vor hat, ein Auto zu erwerben, muss man sich einfach eine eVB besorgen, diese ist zum Beispiel hier online zu beantragen: Um eine eVB-Nummer online zu beantragen, sind zuerst die Merkmale des Autos notwendig, um den genauen Fahrzeugtyp ausfindig zu machen. Desweiteren muss man danach festlegen, welchen Umfang man bei der Autoversicherung wünscht, damit der gewollte Schutz über die eVB-Nummer tatsächlich gewährleistet ist. Die eVB ist also nicht auf ein einzelnes Auto festgelegt, aber auf einen Automodell. Wenn man zum Beispiel vor hat, sich ein bestimmtes Automodell zu kaufen, beantragt man sich für dieses Modell eine eVB. Diese ist dann für Privatpersonen 6 Monate gültig. Hat man sich dann für eine Versicherung entschieden, muss man lediglich noch die persönlichen Kontaktdaten eingeben und den Schutz beantragen. Im Folgenden wird dann die eVB-Nummer sofort angezeigt und kann zudem noch per SMS oder E-Mail zugeschickt werden. Diese Nummer wird dann auch bei der Zulassungsbehörde vorgelegt, wenn das neue Auto zugelassen werden soll.
Aber die eVB braucht man nicht nur bei Neuzulassung eines Fahrzeugs, sondern auch bei: Wechsel eines Fahrzeugs, Beantragung eines neuen Kennzeichen, Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeugs, Ummeldung des Fahrzeugs auf einen anderen Halter, Änderungen am Fahrzeug, die in den Fahrzeugdokumenten eingetragen werden müssen und bei einer eVB mit Einschränkungen nicht abgedeckt sind oder der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens (z. B. für Überführungs- oder Probefahrten).
Foto: Oliver Hartwich
Geschrieben von Oliver Hartwich
Erschienen am Freitag, den 20. November 2015 um 18:34 Uhr | 7.904 Besuche
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