Jul30
2012


Firmenwagen - das Bundesfinanzministerium hat nun definiert, was Gesellschafter oder Geschäftsführer zu beachten haben und schafft damit mehr Rechtssicherheit bei der PKW-Nutzung

Firmenwagen – das Bundesfinanzministerium hat nun definiert, was Gesellschafter oder Geschäftsführer zu beachten haben und schafft damit mehr Rechtssicherheit bei der PKW-Nutzung

Bislang stellte sich die Frage: Nutzt ein Gesellschafter oder Geschäftsführer einen Firmenwagen ohne klare vertragliche Grundlage privat, muss dann der darin liegende Nutzungsvorteil als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt werden?

Diese Bewertung war bislang schwierig – ein sogenannter Graubereich. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Anwendungsschreiben definiert, was Gesellschafter und Geschäftsführer bei der PKW-Nutzung zu beachten haben.

Grundsätzlich gilt: erledigt ein Gesellschafter die Geschäftsführung ohne einen Geschäftsführervertrag und ohne ein Gehalt dafür zu beziehen, kommt nur der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Betracht.

Schwieriger hingegen wird die Beurteilung, wenn die Geschäftsführung auf einen Dienstvertrag beruht. Dann könnte die Nutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter oder Geschäftsführer entweder auf seine Rolle als Gesellschafter oder auf das Dienstverhältnis zurückzuführen sein.

In Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) legte das Bundesministerium der Finanzen nun fest, dass von einer rein betrieblichen Nutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter oder Geschäftsführer auszugehen ist, wenn dessen private Nutzung von einer – wie bei Angestellten üblich – Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird.

Sobald aber die private Nutzung des Firmenwagens ohne entsprechende Vereinbarung erfolgt, den vereinbarten Umfang überschreitet oder aber einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung zuwiderläuft, ist die Nutzung durch das Geschäftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Dem Erlass des Bundesministerium der Finanzen zufolge liegt in diesem Falle eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine bei der Gesellschaft eintretende Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des steuerlichen Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht, also nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnbeteiligungsbeschluss beruht. Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, ist das Einkommen der Gesellschaft um den Wert der Vorteilsgewährung zu erhöhen.

Zu beachten ist hierbei, dass das Bundesministerium der Finanzen eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung durch mündliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter oder Geschäftsführer für zulässig erachtet, auch wenn sie von einem schriftlichen Anstellungsvertrag abweicht. Anerkannt wird dies aber nur dann, wenn tatsächlich und für Dritte erkennbar entsprechend dieser Vereinbarung verfahren wird.

Damit das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht unterstellt, empfiehlt es sich, bei Überlassung von Fahrzeugen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwandes und die Abführung der Lohnsteuer. Erfolgt die Überlassung aufgrund eines Überlassungsvertrages, ist es ebenfalls von Vorteil, wenn die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung dokumentiert wird.

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Foto: Daimler AG

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Geschrieben von Maik Jürß
Erschienen am Montag, den 30. Juli 2012 um 17:36 Uhr  |  4.514 Besuche

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