Dez03
2020

Kurzzeitkennzeichen-Versicherungen

Veröffentlicht in Auto allgemein Keine Kommentare »
Geschrieben 3. Dezember 2020 von


Auf den Straßen Deutschlands dürfen nur Fahrzeuge bewegt werden, die versichert sind und vom TÜV oder der DEKRA abgenommen wurden. Allerdings sind nicht alle Fahrzeuge zugelassen. Für Fahrzeuge, die überführt, zur Probe gefahren oder auch zur Untersuchung gebracht werden müssen, gibt es sogenannte Kurzkennzeichen. Doch wie bekommt man diese Kennzeichen und was ist bei der Versicherung zu beachten?

Das Kurzzeitkennzeichen hat eine Gültigkeit von 5 Tagen

Das sogenannte Kurzzeitkennzeichen ist vielen Fahrzeugführern auch als Tageskennzeichen oder Überführungskennzeichen bekannt. Es kann entweder bei der zuständigen Zulassungsstelle oder bei einem Onlineservice wie kurzzeitkennzeichen.express beantragt werden. Da das Kurzzeitkennzeichennicht ortsgebunden ist, kann es zum Beispiel am Heimatort beantragt und dann am Abholungsort des Fahrzeugs montiert werden. Das Fahrzeug muss dazu keinen TÜV haben. Allerdings muss es auf jeden Fall verkehrstauglich sein. Das beantragte Kurzkennzeichen ist 5 Tage gültig und kann immer nur für ein Fahrzeug beantragt werden. Das Kennzeichen ist also nicht übertragbar und kann nicht mehrfach verwendet werden. Das Kurzzeitkennzeichen ist als Überführungskennzeichen nur innerhalb Deutschlands zulässig. Für Fahrten ins Ausland muss bei Bedarf das sogenannte Zoll- oder Ausfuhrkennzeichen bei der jeweiligen Zulassungsstelle beantragt werden.

Für die Zulassung werden verschiedene Dokumente benötigt

Wie für die Zulassung eines Fahrzeugs müssen auch für die Beantragung des Kurzkennzeichens verschiedene Dokumente vorgelegt werden. Der Antragsteller muss einen Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebestätigung vorlegen können. Der Antragsteller muss Angaben zur Fahrzeugart und Verwendungszweck machen. Hat das Fahrzeug eine gültige HU, muss der Fahrzeugschein vorgelegt werden. Dies entfällt, wenn das Fahrzeug zur Vorstellung beim TÜV oder in eine Werkstatt überführt wird. Ist das Fahrzeug im Besitz des Antragstellers, sollte auch der Fahrzeugbrief oder der Kaufvertrag vorgelegt werden. Zum Schluss wird zum Nachweis der Versicherung selbstverständlich die EVB-Nummer benötigt. Ganz wichtig für den Erhalt des Kurzkennzeichens ist, dass das Fahrzeug mindestens einen Tag zuvor abgemeldet wurde.

Die Versicherungsleistung kann bei Kurzkennzeichen frei gewählt werden

Die sogenannte EVB-Nummer ist die elektronische Versicherungsbestätigung für Fahrzeuge. Sie ist seit vielen Jahren schon online erhältlich und erleichtert Behördengänge und die öffentliche Verwaltung bei der Anmeldung von Kraftfahrzeugen. Wie bei einer regulären Anmeldung wird die Versicherung für ein Kurzkennzeichen auch mit verschiedenen Leistungen angeboten. Der Antragsteller kann bei seiner Versicherung zwischen einer normalen Haftpflichtversicherung sowie zwischen Teilkasko- oder Vollkaskoversicherungen für sein Fahrzeug wählen. Der Vollkaskoschutz ergibt zum Beispiel Sinn, wenn Fahrzeuge im oberen Preissegment oder auch Neuwagen überführt werden müssen. Mit dem Vollkaskoschutz sind eigene Schäden, Fremdschäden und auch Schäden durch Vandalismus abgedeckt.

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Geschrieben von Oliver Hartwich
Erschienen am Donnerstag, den 03. Dezember 2020 um 11:07 Uhr  |  2.827 Besuche

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