Apr23
2014


Bei acht Punkten Schluss! Ab 1. Mai ist die Fahrerlaubnis schneller weg

Bei acht Punkten ist Schluss! Ab 1. Mai ist die Fahrerlaubnis schneller weg

Ein Fünftel der im Verkehrszentralregister eingetragenen Personen haben in Flensburg Null Punkte. Von der deutschen Gesamtbevölkerung ist jedoch rund jeder zehnter Bürger in Flensburg eingetragen.

Am 1. Mai 2014 wird aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das neue Fahreignungsregister (FAER) und das bestehende Punktsystem auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt. Die Grundlage hierfür bildet das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3313) sowie die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. November 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3920).

Das Register wird transparenter, einfacher und gerechter. Der neue Punktekatalog sieht folgendes vor: Der Punkteeintrag erfolgt erst ab einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Die Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktekontos so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Straftat noch nicht abgelaufen ist. Hiermit soll das diplomatische Vorgehen von Wiederholungstätern vermieden werden, die Rechtsmittel nur einlegen, um den Punktestand vorübergehend zu mindern.

In der Auflistung sehen Sie die aktuelle Punktetabelle und die Neue im Vergleich:

Punkte bis 30.4.2015 Punkte ab 01.05.2014
0 0
1-3 1
4-5 2
6-7 3
8-10 4
11-13 5
14-15 6
16-17 7
18 und mehr 8

Die jetzigen Punktekategorien 1 bis 7, werden künftig durch die Punktekategorien 1 bis 3 ersetzt. Mit 1 Punkt werden Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot als schwere Verstöße bewertet. Mit 2 Punkten werden Ordnungswidrigkeiten mit einem Regelfahrverbot sowie Straftaten ohne Führerscheinentzug als besonders schwere Verstöße bewertet. Mit 3 Punkten werden Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug bewertet.

Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme. Beim Punktestand von 4 bis 5 Punkte erfolgt die Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Beim Punktestand von 6 bis 7 erfolgt eine Verwarnung.

Beim Punktestand von 8 Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.

Hierfür kassieren Sie ab dem 1. Mai Punkte:

1 Punkt gibt es für folgende Ordnungswidrigkeiten:

  • Höchstgeschwindigkeit überschritten innerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 21 km/h bis 30 km/h
  • Höchstgeschwindigkeit überschritten außerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 26 km/h bis 40 km/h
  • erforderlichen Abstand nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
  • Vorfahrtsverstoß
  • Nichtbeachtung von Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen
  • rechtswidriges Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
  • Park- und Halteverbot missachtet mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen
  • Achslast- und Anhängelast-Vorschriften nicht beachtet
  • Als Verlader, Fahrzeugführer oder Beförderer gefährliche Güter nicht ordnungsgemäß gesichert
  • Nichtbeachtung der Stützlast-Vorschriften
  • Geschwindigkeitsbegrenzer-Vorschriften missachtet
  • Vorschriften bei der Besetzung von Kraftomnibussen nicht eingehalten
  • unkorrekte Bereifung und Lauffläche
  • fehlerhafte bzw. defekte Beleuchtung
  • rechtswidriges Verhalten an Bahnübergängen
  • rechtswidriges Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen
  • verkehrswidrige Benutzung von Autobahnen und Kraftstraßen
  • Missachtung von Vorschriftszeichen
  • übermäßige Straßenbenutzung
  • Vorschriften beim liegengebliebenem Fahrzeugen nicht beachtet
  • Verkehrsgefährdung durch Verkehrshindernisse
  • Nichtbeachtung von Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil an der Ampel
  • Haltegebots eines Polizisten missachtet
  • Richtzeichen nicht beachtet
  • Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Anordnungen und Auflagen
  • verkehrswidriges Verhalten am Fußgängerweg
  • Verstoß gegen die Vorschriften der Ladungsvorschriften
  • sonstige Pflichten des Kraftfahrzeugführers nicht eingehalten
  • Personenförderungs- und Sicherungspflichten nicht eingehalten
  • vollziehbaren Auflagen nicht nachgekommen
  • Zuwiderhandlung bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • Zuwiderhandlung beim Führen von Kfz ohne Begleitung
  • Fahren ohne Zulassung
  • Verstoß gegen die Verantwortung für den Fahrzeugbetrieb
  • Vorschriften über das Betriebsverbot und Beschränkung missachtet
  • HU-Frist für Kfz und Anhänger versäumt
  • gegen die Vorschriften über die Abmessungen von Kfz und Fahrzeugkombinationen verstoßen
  • gegen die Vorschriften über die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen verstoßen

2 Punkte gibt es für folgende Straftaten bzw. besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

  • rechtswidriges Wenden, Rückwärtsfahren oder in falsche Fahrtrichtung fahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
  • Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang
  • Missachtung von Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen mit Gefährdung und Sachbeschädigung oder länger als 1 Sekunde rot
  • Teilnahme an Autorennen/ Straßenrennen
  • erforderlichen Abstand nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, Abstand weniger als 3/10, 2/10 und 1/10 des halben Tachowerts
  • Überholverbot nicht beachtet
  • Höchstgeschwindigkeit überschritten innerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 31 km/h bis über 70 km/h
  • Höchstgeschwindigkeit überschritten außerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 41 km/h bis über 70 km/h
  • Nötigung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung – soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde
  • Kennzeichenmissbrauch – soweit kein Fahrverbot angeordnet wurde
  • Unterlassene Hilfeleistung – soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde
  • Führen, Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbot
  • Vollrausch – soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Drogen und Alkohol am Steuer (Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Gefährdung und gefährliche Eingriffe des Straßenverkehrs

Ab 1. Mai 2014 erfolgen Eintragungen mit 3 Punkten für folgende Straftaten, sofern der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde:

  • Nötigung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Fahrlässige Tötung
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit am Steuer
  • Vollrausch
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Kennzeichenmissbrauch
  • Trotz Fahrverbot oder Verwahrung ein Kfz ohne Fahrerlaubnis gefahren, angeordnet oder zugelassen

Um Ihren aktuellen Punktestand abzufragen, genügt ein formloses Schreiben an das Kraftfahrtbundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Die Punkteabfrage ist kostenlos.

 

Foto: Maik Jürß

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Geschrieben von Maik Jürß
Erschienen am Mittwoch, den 23. April 2014 um 12:31 Uhr  |  5.934 Besuche

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