Sep07
2011
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Jeder Autofahrer ist verpflichtet, eine Kfz-Versicherung abzuschließen. Dabei ist eine Haftpflichtversicherung, die bei einem selbstverschuldeten Unfall die Schäden des Unfallgegners übernimmt, vorgeschrieben. Zusätzlich deckt die freiwillige Kaskoversicherung weitere Schäden am Fahrzeug des Versicherten ab. Hier wird zwischen Teil- und Vollkasko unterschieden.

Die Teilkaskoversicherung ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes. Durch eine Teilkasko ist man beispielsweise gegen Schäden durch Brand oder Explosion, Diebstahl (inklusive Einbruchteilediebstahl) oder Raub oder unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung abgesichert. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Dinge auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen hingegen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Auch Glasbruchschäden, Schmorschäden (Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss), Marderbiss ohne Folgeschäden sind durch die Teilkasko abgedeckt. Bei einzelnen Versicherungsunternehmen kann dieser Leistungskatalog jedoch teilweise voneinander abweichen.

Die Jahresbeiträge der Teilkaskoversicherung richten sich beim Fahrzeug nach der Typenklassen-Einstufung. Im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung wird bei der Teilkaskoversicherung kein Schadenfreiheitsrabatt berücksichtigt. Die Höhe des Beitrags hängt unter anderem vom Fahrzeugtyp (Typklasse) und dem Ort ab, an dem das Fahrzeug angemeldet ist (Regionalklasse). Inzwischen werden auch weitere Merkmale beitragsbeeinflussend benutzt, beispielsweise die durchschnittliche jährliche Kilometerleistung, das Fahrzeugalter, das Alter des Versicherungsnehmers bzw. das des jüngsten Fahrers oder der nächtliche Aufenthaltsort des Fahrzeuges.

Eine weitere Ergänzung des Autoversicherung ist die Vollkaskoversicherung. Sie deckt Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt in der Regel die Teilkaskoversicherung mit ein. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um zwei eigenständige Vertragsteile. Die Selbstbeteiligung von Voll- und Teilkasko kann meist unabhängig voneinander gewählt werden. Die Vollkaskoversicherung kann bei einigen Versicherern auch ohne Teilkaskoversicherung abgeschlossen werden. Die Leistungen der Teilkasko fallen dann weg, weil sie nicht im Versicherungsumfang enthalten sind. Meist wird der Vollkaskoschutz mit enthaltener Teilkasko angeboten und als Paket verkauft. In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung Schäden wie Vandalismus und (selbstverschuldete) Unfallschäden am eigenen Kraftfahrzeug abgedeckt. Sowohl für Teil- als auch für Vollkasko ist durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung der Versicherungsschutz zu niedrigeren Prämien möglich.

Eine Autoversicherung wird stets für ein Kalenderjahr abgeschlossen. Erfolgt bis zum 30. November keine Kündigung, verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Der Autofahrer ist also nur maximal ein Jahr an eine bestimmte Gesellschaft gebunden. Jährlich zu überprüfen, ob man immer noch mit dem günstigsten Tarif versichert ist, lohnt sich: Die Typklassen für die einzelnen Modelle werden jährlich anhand der Unfallstatistiken neu eingestuft und damit wechseln auch meist jährlich die Beitragshöhen. Am einfachsten kann man das mit speziellen Onlineportalen, die einem dabei helfen, die günstigste oder am besten geeignete Autoversicherung zu berechnen.

Hat man eine neue Versicherung für das neue Jahr gefunden, so muss der Autofahrer seine alte Versicherung selbständig kündigen. Das muss bis zum 30. November geschehen. Diese Kündigung übernimmt also nicht der neue Versicherungsanbieter. Neben dieser ordentlichen Kündigung zum Jahresende hat der Versicherungsnehmer aber noch weiter Möglichkeiten, seinen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung zu beenden. Sobald eine Versicherung eine Beitragserhöhung ankündigt, gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung.

Gekündigt werden kann auch im Schadensfall, der Versicherungsschutz erlischt dann nach dem Ende der Kündigungsfrist. Allerdings ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres einzufordern. Wird das versicherte Fahrzeug verkauft oder verschrottet, dann erlischt der Versicherungsschutz automatisch mit dem Datum der Abmeldung – eine Kündigung der Versicherung ist dann nicht erforderlich.

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Geschrieben von Oliver Hartwich
Erschienen am Mittwoch, den 07. September 2011 um 13:02 Uhr  |  1.499 Besuche

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